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Parentel

Gruppe von Personen, die im Sinne des Erbrechts einen bestimmten Grad der Nähe zum Erblasser aufweisen; erste Parentel = Personen, die vom Erblasser abstammen, zweite Parentel = Eltern des Erblassers und alle von ihnen einzel oder gemeinsam abstammenden Personen, dritte Parentel = Grosseltern des Erblassers und die von ihnen abstammenden Personen. Das ZGB spricht in Art. 457 – 462 von Stämmen. Nicht zu den Parentelen gehört der überlebende Ehegatte, denn er ist nicht blutsverwandt. Daher erbt er als zusätzlich Berechtigter neben den Parentelen;