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Öffentliches Testament

Form des Testaments (Art. 499 - 504 ZGB); Das öffentliche Testament ist gekennzeichnet durch ein aufwendiges Beurkundungsverfahren, das eine rechtskundige Beratung, Einhaltung der Formen, sichere Aufbewahrung und Echtheit des Aktes gewährleisten soll. Die öffentliche Beurkundung soll der testierenden Person die Wichtigkeit des Geschäfts aufzeigen und sicherstellen, dass das Testament ihrem wohlüberlegten Willen entspricht;