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Notar-Stellvertreter

Verfügt über die gleiche Ausbildung wie der Notar. Er ist befugt, alle einem Notar obliegenden Amtshandlungen vorzunehmen. Seine Verfügungen sind solchen des Notars gleichgestellt. Er muss deshalb im Besitze des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar oder des Fähigkeitsausweises als Notar-Stellvertreter sein, um seine Funktion ausüben zu können (§ 12 NotG);