Statutenänderung
Wie können die Statuten einer Aktiengesellschaft geändert werden?
Jeder Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über die Änderung der Gesellschaftsstatuten (z.B. Firmaänderung, Sitzverlegung, Zweckänderung, generelle Statutenrevision etc.) bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 647 OR). Die Verlegung des Domizils (Adresse) innerhalb der gleichen Gemeinde braucht keine Statutenänderung, sondern nur eine Anmeldung beim Handelsregisteramt.Der Beschluss über die Statutenänderung wird Dritten gegenüber erst an dem Werktag wirksam, der auf die öffentliche Publikation der Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (www.shab.ch) folgt (Art. 932 OR).
Wie habe ich vorzugehen?
Wir haben für Sie folgende Vorlagen erstellt:
- generelle Statutenänderung
- teilweise Statutenänderung
- Statutenänderung: Einleitungsverfahren einberufene GV
- Statutenänderung: Einleitungsverfahren 1-Personen-GV
Für allfällige Fragen und die Vereinbarung eines Termins für die Statutenänderung rufen Sie uns an oder nehmen Sie mit uns per Fax oder E-Mail Kontakt auf.
Was muss ich nach der Beurkundung der Statutenänderung unternehmen?
Nach der durchgeführten Statutenänderung reichen Sie ein Urkundenexemplar dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich ein. Die Behörde prüft die Unterlagen und stellt Ihnen danach die Anmeldung zu. Die Anmeldung kann jedoch auch ohne Mitwirkung des Handelsregisteramtes erstellt und bereits zusammen mit dem Urkundenexemplar unterzeichnet und eingereicht werden.
Sobald Sie Urkundenexemplar und Anmeldung dem Handelsregisteramt zugestellt haben, erfolgt die Eintragung und Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.