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Gütergemeinschaft

Sie sind hier:   Home > Notariat > Ehegüterrecht > Gütergemeinschaft

Wer untersteht dem Güterstand der Gütergemeinschaft?

Dieser Güterstand (Art. 221 ff. ZGB) kann nur durch Abschluss eines Ehevertrages vereinbart werden.

Welchem Ehepartner gehört das Vermögen während der Ehe?

Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft gibt es drei Vermögensmassen, nämlich:

  • das Gesamtgut, das der Frau und dem Mann gemeinsam und ungeteilt gehört
  • das Eigengut der Frau
  • das Eigengut des Mannes

Gesamtgut
Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehepartner zum Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. Insbesondere fallen die Arbeitserwerbe beider Ehegatten, die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen (AHV, Pension, ALV, etc.) sowie Erbschaften, Schenkungen und Erbvorbezüge in das Gesamtgut (Art. 222 ZGB).

Eigengut
Als Eigengut eines Ehepartners gelten von Gesetzes wegen diejenigen Gegenstände, die ihm zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch dienen (z.B. Kleider, Schmuck, Hobbygegenstände, usw.) sowie die Genugtuungsansprüche. Weiteres Eigengut entsteht durch Ehevertrag oder durch Zuwendung Dritter (Art. 225 ZGB). Zuwendungen Dritter sind jedoch nur dann Eigengut, wenn dies der Dritte (z.B. bei einer Schenkung der Schenkgeber) so bestimmt. Was ein Ehegatte als Pflichtteil zu beanspruchen hat, kann ihm von seinen Verwandten nicht als Eigengut zugewendet werden, sofern der Ehevertrag vorsieht, dass diese Vermögenswerte Gesamtgut sind.

Eigentum und Verwaltung
Das Gesamtgut steht im Gesamteigentum beider Ehepartner, welches sie auch gemeinsam verwalten. Verfügungen über das Gesamtgut können grundsätzlich nur gemeinsam getroffen werden. Jeder Ehegatte ist Eigentümer seines Eigengutes und verwaltet dieses allein. Über sein Eigengut verfügt jeder Partner selbst.

Hafte ich für Schulden meines Ehepartners?

Für die sogenannten "Vollschulden" haftet jeder Ehegatte mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut (Art. 233 ZGB). Für alle übrigen Schulden haftet jeder Partner nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes (Art. 234 ZGB).

Wer erhält das Vermögen bei der Auflösung des Güterstandes?

Mit dem Ableben eines Ehepartners, der Auflösung der Ehe (Scheidung, Trennung, Ungültigkeit), der Vereinbarung eines anderen Güterstandes oder der Konkurseröffnung über einen Ehegatten wird die Gütermeinschaft aufgelöst.

Die finanzielle Beteiligung am ehelichen Vermögen wird in der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgerechnet.

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Begriffe im Glossar:

Ehevertrag
Gesamtgut
Güterstand
Vollschulden
Erbschaft
Erbvorbezug
Schenkung

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Stand: 28.02.2020, 16:02 Uhr