El. Eigentumsabfrage
Elektronische Eigentumsabfrage zu Grundstücken im Kanton Zürich
Seit dem 28. August 2023 ist es möglich, eine elektronische Eigentumsabfrage zu einem Grundstück im Kanton Zürich via kantonalen GIS-Browser kostenfrei zu tätigen. Die Grundbuchdaten werden über den "GIS-Browser" des Kantons Zürich zur Verfügung gestellt. Die Plattform ist abrufbar unter dem Link maps.zh.ch. Ein Login ist nicht nötig. Für den Abruf der Grundbuchdaten ist eine der beiden Karten zur Amtlichen Vermessung anzuwählen. Zoomt man im GIS-Browser auf ein einzelnes Grundstück, wird dessen Katasternummer sichtbar. Mit Klick auf das Grundstück öffnet sich ein Fenster mit Informationen, wo die Abfrage im Abschnitt "Liegenschaften" unter "Eigentümer- und Grundbuchauskunft" gestartet wird. Nach erfolgreicher Auswahl aus einer Captcha-Bildcollage wird der betreffende Grundstückseintrag angezeigt.
Zur Verfügung gestellt werden der Name und Vorname bzw. die Firma der Eigentümerin bzw. des Eigentümers, zusammen mit der zuletzt bekannten Wohnadresse, sowie die Eigentumsform. Der Abruf ist gebührenfrei und das Resultat kann ausgedruckt werden. Fünf Abfragen pro Tag sind möglich. Angezeigt werden nur rechtsgültige Eigentümerdaten. Ist bei einem Grundstück bezüglich des Eigentums ein angemeldetes Rechtsgeschäft noch nicht revidiert, erfolgt dazu keine Auskunft und die abfragende Person wird an das Grundbuchamt verwiesen. Die Internet-Information entfaltet keine rechtliche Verbindlichkeit und erfolgt ohne Gewähr. Rechtswirkungen entfaltet weiterhin einzig der vom zuständigen Grundbuchamt ausgestellte, beglaubigte Auszug.
Rechtliche Grundlage
Die Information über die Eigentümerin oder den Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich öffentlich (ZGB Art. 970 Abs. 2), die Auskunftserteilung darüber ist nicht von einem Interessennachweis abhängig (Art. 26 Abs. 1 GBV). Art. 27 der Eidg. Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) sieht die Bereitstellung im Internet ausdrücklich vor, wobei eine Abfrage nur grundstücksbezogen erfolgen darf (keine Suche nach Personen) und Serienabfragen zu verhindern sind - das Bereitstellen basiert somit auf einer ausdrücklichen rechtlichen Grundlage. Kantonale Ausführungsbestimmung ist § 35c der Kantonalen Grundbuchverordnung (LS 252).