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Revidiertes Erbrecht

per 1.1.2023

Merkblatt zu den wichtigsten Änderungen

Kapitalerhöhung

Sie sind hier:   Home > Notariat > Gesellschaftsrecht > AG > Kapitalerhöhung

Wie wird das Kapital einer Aktiengesellschaft erhöht?

Die Erhöhung des Aktienkapitals kann auf drei Arten erfolgen, nämlich die

  1. ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 650 OR)
  2. genehmigte Kapitalerhöhung (Art. 651 OR)
  3. bedingte Kapitalerhöhung (Art. 653 OR).

Bei allen drei Verfahren wird die Kapitalerhöhung von der Generalversammlung beschlossen. Nach dem entsprechenden Erhöhungsverfahren hat der Verwaltungsrat festzustellen, dass die Kapitalerhöhung durchgeführt ist. Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates sind öffentliche Urkunden zu erstellen. In der Regel werden ordentliche Kapitalerhöhungen durchgeführt. Die genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung gelangen hin und wieder bei Publikumsgesellschaften zur Anwendung.

Welche Angaben und Unterlagen habe ich zu beschaffen?

Wir haben für Sie eine Checkliste erstellt, die Sie downloaden und uns für die Vorbereitung der Kapitalerhöhung einreichen können.

Für allfällige Fragen und die Vereinbarung eines Termins für die Kapitalerhöhung rufen Sie uns an oder nehmen Sie mit uns per E-Mail Kontakt auf.

Was muss ich nach der öffentlichen Beurkundung der Kapitalerhöhung unternehmen?

Nach der durchgeführten Kapitalerhöhung reichen Sie ein Urkundenexemplar dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich ein. Die Behörde prüft die Unterlagen und stellt Ihnen danach die Anmeldung, die Lex Friedrich-Erklärung zur Unterzeichnung zu. Diese drei Dokumente können jedoch auch ohne Mitwirkung des Handelsregisteramtes erstellt und bereits zusammen mit dem Urkundenexemplar unterzeichnet und eingereicht werden. Formulare für die Lex-Friedrich-Erklärung können Sie von der Homepage des Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Merkblätter und Formular) downloaden oder anlässlich des Gründungsaktes beim Notariat beziehen.

Sobald Sie sämtliche Dokumente dem Handelsregisteramt zugestellt haben, erfolgt die Eintragung und Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Das einbezahlte Erhöhungskapital oder die eingebrachten Sacheinlagen stehen danach den Organen der Gesellschaft zur Verfügung.

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Stand: 25.01.2023, 12:13 Uhr