Nach der Lehre
Das Anstellungsverhältnis nach der Lehre Das Anstellungsverhältnis richtet sich primär nach dem kantonalen Personalgesetz und den entsprechenden Verordnungen. Die Entlöhnung erfolgt im Rahmen der kantonalen Richtlinien (inkl. einem 13. Monatslohn). Der Beitritt zur fortschrittlichen Versicherungskasse für das Staatspersonal ist obligatorisch. Der Ferienanspruch beträgt bis und mit dem Kalenderjahr des vollendeten 20. Altersjahres fünf Wochen, danach vier Wochen. Dem/Der Notariatssekretär/in wird - wie den Lernenden - eine Verpflegungsvergütung gewährt. |
![]() |