Grundlastbeschränktes dingliches Recht; dingliche Belastung eines Grundstücks mit einer Leistungspflicht dergestalt, dass für deren Erfüllung allein mit dem Grundstück gehaftet wird (vgl. Art. 782 ff. ZGB); Schuldner dieser Leistung ist der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks. Nach Art. 782 Abs. 3 ZGB kann die Grundlast grundsätzlich nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich entweder aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstückes ergibt oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstückes bestimmt ist. Solange die Leistung ordnungsgemäss erbracht wird, gleicht die Grundlast einer Dienstbarkeit. Bleibt hingegen die Leistung aus, wird die Grundlast wie ein Grundpfandrecht behandelt. Die Grundlast nimmt somit eine Zwischenstellung zwischen Dienstbarkeit und Pfandrecht ein.
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