Wechselbesondere, als Wertpapier ausgestaltet unwiderrufliche schriftliche Anweisung, durch die der Anweisende (Aussteller) den Angewiesenen (Bezogenen) anweist, dem Anweisungsempfänger (Wechselnehmer) die Wechselsumme zu bezahlen (Art. 991-1095 OR).
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