GrundstückDer Begriff wird in Art. 655 Abs. 2 ZGB definiert. Danach sind Grundstücke:
- Liegenschaften (Begriffsdefinition vgl. auch Art. 3 Abs. 2 Grundbuchverordnung),
- in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte,
- Bergwerke sowie
- Miteigentumsanteile an Grundstücken;
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