GesamteigentumHaben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift (z.B. Erbengemeinschaft) oder Vertrag (z.B. einfache Gesellschaft, Gütergemeinschaft) zu einer Gemeinschaft verbunden sind, die Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, sind sie Gesamteigentümer und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. Ein Eigentümer zur gesamten Hand kann über seinen Anteil nicht frei verfügen, zur Verfügung über die Sache bedarf es regelmässig der Mitwirkung aller Gesamteigentümer;
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