Kompetenzgut/-stückDie Zwangsvollstreckung soll auf die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie Rücksicht nehmen. Aus moralischen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen dürfen bestimmte Vermögenswerte nicht gepfändet werden (vgl. Art. 92 SchKG), z.B. Kleider, Hausgeräte, Möbel, die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienen. Kompetenzgüter kommen bestimmungsgemäss nur für natürliche Personen (nicht auch für juristische Personen) in Frage;
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