Inventar, konkursamtlichesdient der Feststellung der Konkursmasse; beinhaltet alle Vermögenswerte des Konkursiten (Grundstücke, bewegliche Sachen, Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche sowie Barschaft); auch Kompetenzstücke (i.S.v. Art. 92 SchKG) werden ins Inventar aufgenommen, dem Schuldner aber zur freien Verfügung überlassen; Fahrnisgegenstände, die der Schuldner als Eigentum Dritter bezeichnet oder von Dritten als ihr Eigentum beansprucht werden, sind ebenfalls ins Inventar aufzunehmen;
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