ZugehörBewegliche Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümer der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwaltung bestimmt sind (Art. 644 Abs. 2 ZGB). Beispiele: Schlüssel zur Türe eines Gebäudes, Fensterläden usw. Zugehör geht mit der Uebertragung der Hauptsache ins Eigentum des Erwerbers über.
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