PublikationVeröffentlichung, Bekanntmachung; hat im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im betr. kantonalen Amtsblatt zu erfolgen (vgl. Art. 35 SchKG). Gemäss § 7 der kant. Konkursverordnung (LS 281.2) haben öffentliche Bekanntmachungen in der Regel auch in einem am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners verbreiteten lokalen Publikationsorgan zu erfolgen). Ermöglicht einerseits der betreffenden Behörde, sich an ein breites Publikum zu wenden und dient andererseits als Ersatz für die ordentliche Mitteilung oder Zustellung an unbekannte Personen sowie an im Ausland wohnende Personen;
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